Wer Homöopathie verstehen will, muss sie selbst erleben!

Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustande kommen.

Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611 – 630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612 Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Dazu gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Honorar des Heilpraktikers

Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt, soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen, durch „praktiziertes Einverständnis“ zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt. Rechtlich ist die GebüH als übliche Vergütung anerkannt und gilt daher, soweit nicht anders abgesprochen, als vereinbart. Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte, werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet oder gesonderte Vereinbarungen getroffen.

Kostenerstattung durch Versicherungen

Eine möglich Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen der Naturheilpraxis Arnold und deren Patienten. Die mit Ihnen vereinbarten Behandlungskosten sind von der Erstattungshöhe Ihrer Versicherung unabhängig. Bitte informieren Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Versicherung!

Honorarerstattung durch private Krankenversicherer

Die Honoraransprüche der Heilpraktiker wie auch vom Heilpraktiker verordnete Arzneimittel und Heil- und Hilfsmittel werden in der Regel von privaten Krankenversicherern erstattet, soweit die individuellen Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen.

Viele private Krankenversicherer bieten jedoch Billigtarife mit zum Teil beträchtlichen Leistungseinschränkungen an, die auch die Erstattung von Heilpraktikerleistungen betreffen können.

Auch durch die unterschiedliche Beurteilung der Wissenschaftlichkeit (Wissenschaftlichkeitsklausel) einzelner Therapiemaßnahmen kann es zu unterschiedlichen Leistungserstattungen der Versicherer kommen.

Sprechen Sie hierüber mit uns und erfragen Sie im Zweifelsfall die Erstattungsfähigkeit der Leistungen bei Ihrem Versicherer.

Bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung lohnt es sich die Tarife zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bei unterschiedlichen Versicherern zu vergleichen.

Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein.

Private Zusatzversicherungen

Im Zuge immer stärkerer Leistungseinschränkungen aller gesetzlichen Krankenkassen kann eine private Zusatzversicherung eine sinnvolle Ergänzung sein. Diese Versicherungen gibt es mit verschiedenen Leistungsangeboten schon zu günstigen Bedingungen, sie sehen in der Regel die Erstattung von Heilpraktikerleistungen vor.

Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein.

Honorarerstattung durch die Beihilfe

Die Leistungen und Verordnungen von Heilpraktikern sind nach den Beihilfevorschriften des Bundes, der Länder und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts beihilfefähige Aufwendungen. Jedoch sind einige Leistungen nicht oder nur bedingt beihilfefähig. Nicht erstattet werden Heilpraktiker-Honorare von der Beihilfe des Bundes.

Honorarerstattung durch gesetzliche Krankenkassen

Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), da die Reichsversicherungsordnung keine Erstattung von Heilpraktikerleistungen vorsieht.

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